Glossar

Das BFSG einfach erklärt

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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz einfach erklärt, ohne Fachchinesisch und mit Beispielen aus der Praxis.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet viele Unternehmen dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Dazu gehören auch Websites und Apps, über die Verbraucher etwas kaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen. Menschen mit Einschränkungen sollen diese Angebote genauso nutzen können wie alle anderen.

Wen das BFSG betrifft

Für Websites ist vor allem der sogenannte elektronische Geschäftsverkehr wichtig. Gemeint sind Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag schließen. Typische Beispiele sind:

  • Onlineshops
  • Buchungsstrecken für Termine, Reisen, Kurse oder Veranstaltungen, wenn die Leistung etwas kostet
  • Portale und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen
  • Bankdienstleistungen, E-Books und Telekommunikation

Nicht betroffen sind reine Informationsseiten ohne Vertragsabschluss. Die klassische Firmenwebsite, die Ihr Unternehmen vorstellt und über ein Kontaktformular Anfragen sammelt, fällt nach überwiegender Meinung nicht unter das Gesetz. Auch reine B2B-Angebote sind ausgenommen, also Shops und Portale, die sich nur an Unternehmen richten.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Bei Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen von der Pflicht befreit. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Wer mehr Mitarbeiter hat oder mehr umsetzt, ist erfasst, auch wenn es nur knapp darüber ist.

Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Aufpassen sollten Sie, wenn Sie knapp unter den Grenzen liegen. Mit dem nächsten Mitarbeiter oder dem nächsten guten Jahr kann sich das ändern. Wer ohnehin eine neue Website plant, lässt sie deshalb am besten gleich barrierefrei bauen.

Was eine Website dann können muss

Die genauen Anforderungen stehen in einer eigenen Verordnung zum Gesetz. In der Praxis orientiert man sich an der Norm EN 301 549, die im Kern auf den internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte beruht, den WCAG. Wichtige Punkte sind zum Beispiel:

  • ausreichende Kontraste und Schriften, die sich vergrößern lassen
  • eine Bedienung allein mit der Tastatur
  • Alternativtexte für Bilder und verständlich beschriftete Formulare
  • eine klare Struktur mit sauberen Überschriften, damit Screenreader die Seite vorlesen können

Dazu kommt eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Darin beschreiben Sie Ihre Dienstleistung und wie Sie die Anforderungen erfüllen. Sie muss von jeder Seite aus erreichbar sein. Wie barrierefreie Gestaltung im Detail funktioniert, erklären wir unter Barrierefreies Webdesign. Wer Inhalte zusätzlich besonders einfach anbieten möchte, findet mehr unter Leichte Sprache.

Was bei Verstößen droht

Die Einhaltung überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können Mängel beanstanden und im Ernstfall verlangen, dass ein Angebot nicht mehr angeboten wird. Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen. Daneben sind Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände möglich.

Unser Rat ist einfach. Prüfen Sie zuerst, ob Ihre Website überhaupt unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt. Wenn ja, sollten Sie das Thema nicht auf die lange Bank schieben. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung ist ein Anwalt der richtige Ansprechpartner. Bei der technischen Umsetzung helfen wir Ihnen gern.

Verwandte Begriffe sind Barrierefreies Webdesign und Cookie-Banner. Alle Begriffe finden Sie im Glossar.

Fällt Ihre Website unter das BFSG?

Wir schauen uns Ihre Website an und sagen Ihnen, wo es hakt. Auf Wunsch bauen wir neue Websites von Anfang an barrierefrei.

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