Glossar

Die Impressumspflicht einfach erklärt

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Die Impressumspflicht einfach erklärt, ohne Fachchinesisch und mit Beispielen aus der Praxis.

Das Impressum ist die Anbieterkennzeichnung einer Website. Es zeigt, wer hinter dem Angebot steht und wie man dieses Unternehmen erreicht. Die Impressumspflicht steht seit Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, kurz DDG. Vorher war sie im Telemediengesetz geregelt. Inhaltlich hat sich dabei wenig geändert.

Wer ein Impressum braucht

Ein Impressum braucht jeder, der im Internet geschäftsmäßig auftritt. Das gilt für die Firmenwebsite genauso wie für den Onlineshop oder den Blog eines Unternehmens. Auch Selbstständige und Kleinunternehmer sind nicht ausgenommen.

Oft vergessen werden die Profile in sozialen Netzwerken. Wer dort geschäftlich auftritt, etwa bei Facebook, Instagram oder LinkedIn, braucht auch dort ein Impressum. Ein gut sichtbarer Link auf das Impressum der Website reicht in der Regel aus.

Was in das Impressum gehört

Welche Angaben nötig sind, hängt von der Rechtsform und der Branche ab. Für die meisten Unternehmen sind das:

  • der vollständige Name oder die Firma mit Rechtsform und eine Anschrift, unter der Post zugestellt werden kann. Ein Postfach reicht nicht.
  • bei GmbH, UG oder AG der Name der vertretungsberechtigten Person, also meist der Geschäftsführer
  • eine E-Mail-Adresse und in aller Regel auch eine Telefonnummer
  • Registergericht und Registernummer, wenn das Unternehmen im Handelsregister steht
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn es eine gibt. Die normale Steuernummer gehört nicht hinein.
  • bei Berufen mit Kammer wie Ärzten, Anwälten oder Architekten zusätzlich Kammer, Berufsbezeichnung und die geltenden Berufsregeln
  • bei Tätigkeiten, die eine behördliche Erlaubnis brauchen, die zuständige Aufsichtsbehörde

Wer redaktionelle Inhalte veröffentlicht, etwa einen Blog mit Fachartikeln, nennt zusätzlich eine inhaltlich verantwortliche Person mit Anschrift. Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten, die Verträge mit Verbrauchern schließen, müssen außerdem angeben, ob sie an Verfahren zur Streitbeilegung teilnehmen.

Ein Hinweis zu älteren Impressumstexten. Der Link auf die Plattform der EU zur Online-Streitbeilegung war lange Pflicht. Die Plattform wurde am 20. Juli 2025 eingestellt. Der Hinweis gehört deshalb nicht mehr ins Impressum und sollte entfernt werden.

Wo das Impressum stehen muss

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis heißt das, ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite. Mehr als zwei Klicks sollten es von keiner Seite aus sein. Versteckte Links in grauer Mini-Schrift oder ein Impressum, das nur als Bild eingebunden ist, sind angreifbar. Seit das BFSG gilt, sollte auch das Impressum barrierefrei lesbar sein.

Was bei Fehlern droht

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Häufiger ist aber die Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände. Die kostet schnell einige hundert Euro, auch wenn nur eine Kleinigkeit fehlt. Wie man auf eine Abmahnung reagiert, beschreiben wir am Beispiel der Abmahnung wegen Google Fonts.

Bei jeder Website, die wir erstellen, lassen wir das Impressum von einem Rechtsanwalt prüfen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur Rechtssicherheit für Ihre Webseite. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung ist ein Anwalt der richtige Ansprechpartner.

Verwandte Begriffe sind Cookie-Banner und BFSG. Alle Begriffe finden Sie im Glossar.

Ist Ihr Impressum vollständig?

Wir sehen uns Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Banner Ihrer Website an. Bei neuen Websites prüft das ein Rechtsanwalt.

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